Vorfälligkeitsentschädigung

Die Bank hat Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (kurz VFE), wenn ein Kreditnehmer seinen Immobilienkredit vorzeitig ablösen und zurückzahlen will. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist vom Kreditnehmer zu entrichten und dient der Bank als Ausgleich für entgangene Zinseinnahmen innerhalb der vereinbarten Kreditlaufzeit bzw. Zinsbindungsfrist. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung beträgt maximal 1 % der Restschuld. Ist die Restlaufzeit des Kredites kürzer als sechs Monate, so darf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr als 0,5 % der Restschuld betragen. In diesem Fall ist bei einer beispielhaften Restschuld von 100.000 Euro eine Entschädigung in Höhe von maximal 500 Euro zulässig.

Es gibt mehrere Gründe, die eine Kreditablösung mit Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen. So ist die vorzeitige Kreditablösung z.B. dann möglich, wenn der Kreditnehmer die finanzierte Immobilie verkaufen möchte. Gleiches gilt, wenn das Kreditinstitut dem Kreditnehmer aus berechtigten Gründen kündigen muss. Die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass die vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist und die damit verbundene Erstlaufzeit des Kredites noch nicht überschritten ist. Das heißt, dass mit dem Ende der Zinsbindungsfrist, die zins- und entschädigungsfreie Kreditablösung erfolgen kann. Dabei beträgt die Zinsbindungsfrist häufig 5, 10 oder 15 Jahre.